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Arbeitsvermittlung ? #1356 [Скопировать ссылку]

Завсегдатай

 
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Опубликовано 1.1.2012 16:55:59 |Показать все сообщения
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter (SGB II) unter Angabe der Kundennummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ist u.a. eine sechswöchige Dauer der Arbeitslosigkeit. Diese muss in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf einen Vermittlungsgutschein liegen. Ein Vermittlungsgutschein kann auch während oder unmittelbar nach einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit (SGB II) ausgestellt werden.

Der private Arbeitsvermittler, der im Rahmen des Vermittlungsgutscheins tätig wird, ist verpflichtet, mit dem Gutscheininhaber einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen. In diesem muss auch die Höhe der Vergütung enthalten sein, die im Fall der erfolgreichen Vermittlung zu zahlen ist. Dieser Betrag darf die im Vermittlungsgutschein festgesetzte Höhe nicht übersteigen.

Private Arbeitsvermittler haben Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn u.a. durch ihre Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und das Beschäftigungsverhältnis des vermittelten Arbeitnehmers mindestens sechs Wochen (für die erste Rate) bzw. sechs Monate (für die zweite Rate) bestanden hat. Der private Arbeitsvermittler darf vom Gutscheininhaber (Arbeitnehmer) keinen Vorschuss auf die Vergütung verlangen oder annehmen.

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