baikonur Опубликовано 8.1.2012 20:17:34

Файлобменник

Как вы думаете файлообменники ( рапидшаре ,литибит и т д.) запрещены в Германии или нет?

Нинуля Опубликовано 8.1.2012 20:37:02

А что, письмо от тёти Крузе получил?

baikonur Опубликовано 8.1.2012 20:39:10

добавил Нинуля в 8.1.2012 19:37 static/image/common/back.gif
А что, письмо от тёти Крузе получил?

С файлообменника априори письмо от т.Крузе неЗЗЯ получить..
Я не раздаю,скачиваю с обменников..;)

estonian Опубликовано 8.1.2012 20:49:44

:D я так думаю,еслиб низзя было,довно б уже писюльками закидали;)

baikonur Опубликовано 8.1.2012 20:53:58

Надо..закончик..Вопросик возник просто
:bye:

Reflex Опубликовано 8.1.2012 20:59:34

не запрещены, сервера Rapidshare находятся в Германии, а сама фирма принадлежит Швейцарии, в Швейцарии также строго с этим как и в Германии.
Если б они были запрещены, то все бы поприкрывали уже давно

baikonur Опубликовано 8.1.2012 21:02:22

не запрещены, сервера Rapidshare находятся в Германии,
Уже закрыли те что были в зоне .DE
Вот и вопрос..

Reflex Опубликовано 8.1.2012 21:04:20

добавил baikonur в 8.1.2012 20:02 static/image/common/back.gif
Уже закрыли те что были в зоне .DE
Вот и вопрос..

его не закрыли, а переделали под один общий... с com

baikonur Опубликовано 8.1.2012 21:05:20

Что и как не в курсе,шумиха была,о закрытии.:hz:

estonian Опубликовано 8.1.2012 21:17:31

добавил baikonur в 8.1.2012 20:05 static/image/common/back.gif
Что и как не в курсе,шумиха была,о закрытии.

что жареным попахивает:pardon:

baikonur Опубликовано 8.1.2012 21:20:25

estonian
Да не в этом дело..Тут другое..;)

grischa Опубликовано 8.1.2012 21:42:53

http://de.wikipedia.org/wiki/RapidShare

baikonur Опубликовано 8.1.2012 22:07:46

grischa
Спасибо,но там нет инфы о законности..

estonian Опубликовано 8.1.2012 22:12:21

добавил baikonur в 8.1.2012 20:20 static/image/common/back.gif
estonian
Да не в этом дело..Тут другое..

Уу:hm

Reflex Опубликовано 8.1.2012 22:39:47

Файлообменники вообще созданы для обмена легальными файлами, автором которых Вы являетесь!А то, что люди грузят нелегальные файлы это конечно другой вопрос, но отвечает за информацию все равно фирма открывшая файлообменник. Также могут быть привлечены и пользователи...

grischa Опубликовано 8.1.2012 23:15:36

добавил baikonur в 8.1.2012 21:07 static/image/common/back.gif
grischa
Спасибо,но там нет инфы о законности..

есть инфа.
надо было немного вниз прокрутить страницу...


Juristische Auseinandersetzungen

Am 18. Januar 2007 gab die GEMA bekannt, dass sie gegen die Dienste RapidShare.de und RapidShare.com einstweilige Verfügungen erwirkt habe. Mit dem Urteil vom 21. März 2007 wurde das auch bestätigt. Im Detail ging es dabei um die „rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires“, so die GEMA in einer Pressemitteilung. RapidShare.de hat laut GEMA zeitweise damit geworben, dass bis zu 15 Millionen Dateien auf ihren Servern abrufbar seien. Die Gesellschaft verlangte dabei insbesondere eine genaue Zahl der Werke aus ihrem Repertoire, die sich auf den RapidShare-Servern befinden.

Das Landgericht Köln erließ eine Verfügung, die dem Unternehmen untersagte, einige bestimmte Musikwerke weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. RapidShare kündigte daraufhin an, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Verfügung erwirken zu wollen. Geschäftsführer Bobby Chang bezifferte die urheberrechtlich geschützten Dateien, die auf RapidShare unerlaubt zum Herunterladen freigegeben wurden, auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. „Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Softwarefilter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein“, beteuerte Chang.

Am 21. März 2007 verkündete das Kölner Landgericht, dass RapidShare im Rahmen seines Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann und die illegale Nutzung von Werken aus dem GEMA-Repertoire kontrollieren muss. Eine Woche darauf kündigte die Schweizer Aktiengesellschaft an, in Berufung zu gehen. Chang war der Meinung, dass es das Landgericht „abgelehnt , sich in der notwendigen Tiefe mit den Details des Sachverhalts auseinanderzusetzen“. Man hoffe daher, die Lage in zweiter Instanz verdeutlichen zu können. Gegenüber heise online rechtfertigte sich Chang damit, dass sich das Urteil auf die Verbreitung geschützter musikalischer Werke beziehe, bei RapidShare allerdings nur Dateien mit beliebig versehenen Namen bereitgestellt werden, aus denen man ohne weiteres keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne.

Im April 2007 reichte RapidShare eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein. Die Chamer Firma will damit Klarheit über die gesetzlichen Verpflichtungen eines Webhosters zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes erlangen.

Im September 2007 stellte das OLG Köln fest, dass RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke vom Server entfernen muss, sobald das Unternehmen von konkreten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Allerdings bestehe keine umfassende Kontrollpflicht seitens des Filehosters, da das den zumutbaren Aufwand übersteige. Somit muss RapidShare nur auf Anfrage tätig werden. Sowohl die GEMA als auch RapidShare begrüßten das Urteil.

Im April 2008 hat sich die rechtliche Situation für RapidShare geändert. Nach einem Urteil des Landgerichtes Düsseldorf haftet der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störer. Das Gericht vertritt die Meinung, eine Filterung der MD5-Summe gelöschter Dateien sei nicht ausreichend. Der Richter meinte: „Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.“ RapidShare müsse alles mögliche und Zumutbare unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine Registrierungspflicht wäre für den Richter solch eine Lösung, da „[…] jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen hat, als ein nicht angemeldeter Nutzer.“ Um Falschangaben zu unterbinden, wurden sogar ein Datenabgleich mit der Schufa oder die Nutzung des Postident-Verfahrens für zumutbar erklärt.

Am 24. Juni 2009 sah das Landgericht Hamburg es als erwiesen an, dass RapidShare Musikdateien im Wert von 24 Millionen Euro hostet.

Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 166/09 12 O 221/09) hat in der Berufung eines Verfügungsverfahrens gegen RapidShare am 27. April 2010 eine zunächst erwirkte einstweilige Verfügung gegen RapidShare aufgehoben. RapidShare haftet dem Urteil der Düsseldorfer Richter zufolge nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer. Entgegen vorangegangener Entscheidungen wurde RapidShare nicht als Mitstörer in Anspruch genommen und eine erhöhte Prüfungspflicht bestehe auch nicht. RapidShare nehme selbst keine Veröffentlichung des Inhaltes vor, sondern stelle lediglich Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien für seine Nutzer zur Verfügung. Damit stelle RapidShare „ein von der Rechtordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell“ dar, welches auch „in weiten Teilen legal genutzt“ werde. Da RapidShare nicht selbst eine Liste der gespeicherten Inhalte zur Verfügung stellt, hängt es allein vom Nutzer ab, ob Dritte die Möglichkeit bekommen, die auf den Servern von RapidShare gespeicherten Inhalte abzurufen.

Im Rechtsstreit (Az. 09-CV-2596H WMC) zwischen dem Online-Erotikmagazin Perfect 10 und der RapidShare AG wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung vor einem Bundesgericht in Kalifornien abgelehnt. Die vorsitzende Richterin Marilyn Huff wies den Antrag zurück, weil die Kläger weder eine direkte Urheberrechtsverletzung noch eine Begünstigung durch RapidShare glaubhaft machen konnten. Laut Aussage von Richterin Huff bestehe kein Zweifel, dass man von RapidShare urheberrechtlich geschützte Bilder des Erotikanbieters herunterladen kann und dies die Rechte des Klägers verletze. Jedoch kann dieser Verstoß nicht RapidShare angelastet werden, da es bei RapidShare nicht die Möglichkeit gibt, einen Katalog nach gewünschtem Material zu durchsuchen. Die Veröffentlichung des auf RapidShare abgelegten Materials liege allein in der Verantwortung der Nutzer, und damit ist RapidShare für direkte Urheberrechtsverletzungen im Sinne des US-Copyright nicht haftbar zu machen. Den Vorwurf der Beihilfe oder Begünstigung konnte der Kläger nach Ansicht der Richterin nicht begründen. Allerdings lägen Verstöße durch Dritte auf RapidShare vor. RapidShare wollte Schutz durch den Digital Millennium Copyright Act, um in Genuss der „Safe Harbor“-Regelung zu kommen. Diesen wies Richterin Huff allerdings aus formalen Gründen zurück, da RapidShare es versäumt hatte, einen Ansprechpartner für das US Copyright Office zu nennen.

baikonur Опубликовано 9.1.2012 09:47:58

Гриша
Где написано - ДА РАЗРЕШЕНЫ?:bye:

grischa Опубликовано 9.1.2012 12:20:10

сообщение grischa изменено 9.1.2012 11:24

добавил baikonur в 9.1.2012 08:47 static/image/common/back.gif
Гриша
Где написано - ДА РАЗРЕШЕНЫ?
в двух последних абзацах как раз и говорится об этом.
если в 2х словах, то
рапида не несет ответственности за
недобросовестных аплодеров.
Означает, что сам по себе ресурс легальный,
а что легально, то РА3РЕШЕНО :)

baikonur Опубликовано 9.1.2012 12:26:37

добавил grischa в 9.1.2012 11:20 static/image/common/back.gif
в двух последних абзацах как раз и говорится об этом.
...

Гриша ,
Не нести отвественности - значит РАЗРЕШЕНО?:rofl:

grischa Опубликовано 9.1.2012 12:31:42

:wall:
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