6. KÜNDIGUNG BEI SCHWANGERSCHAFT DER MITARBEITERIN
Wird Ihr Arbeitgeber während Ihrer Schwangerschaft oder Elternzeit insolvent, stellt sich die Frage, ob die Insolvenz Einfluss auf Ihr Arbeitsverhältnis hat.
Grundsätzlich besteht für Schwangere und Mütter bis zu vier Monate nach der Entbindung ein absolutes Kündigungsverbot. Gehen Sie im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit, besteht dieser Kündigungsschutz weiter fort. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz.
Die Insolvenz des Arbeitgebers selbst ist also auch hier nicht per se ein Grund für eine Kündigung. Allerdings gibt es durchaus Ausnahmen von dem besonderen Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter in Elternzeit, etwa dringende betriebliche oder verhaltensbedingte Gründe, so dass eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann. Dies gilt auch in der Insolvenz.
Der Arbeitgeber in Eigenverwaltung oder der Insolvenzverwalter darf Ihnen erst dann tatsächlich kündigen, nachdem die zuständige Behörde die Zustimmung erteilt hat.
Gelegentlich wollen Arbeitgeber oder auch Insolvenzverwalter die Kündigung schneller durchbringen, indem diese einfach ohne vorherige behördliche Zustimmung erfolgt. Weisen Sie eine solche Kündigung unbedingt zurück, indem Sie weiterhin Ihre Arbeitsbereitschaft anbieten und den Arbeitgeber auffordern, die Kündigung zurück zu nehmen. In einem solchen Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und mit einem Spezialisten für Arbeitsrecht über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sprechen.
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