Русский форум в Германии › Иммиграция в Германию
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Получил отказ. Незаслуженно. Что делать? #2877 [Скопировать ссылку]

Постоялец

 
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ТС
Опубликовано 23.2.2012 17:12:16 |Показать все сообщения |по убыванию

Получили отказ, но у нас в Германии живет мать (переехавшая по еврейской иммиграции), которая является дочерью еврейки (документально подтверждено; уехала в 2002 году)

Подскажите целесообразность обращения в суд города Аахена. Дополнительно имеется подтверждение родной сестры (дочери  моей матери, - моей родной сестры) убедительно доказывающее  еврейские корни сестры, а следовательно и мои. Все остальные условия иммиграции выполнены (знание языка А1, проф. образование, ВО, участие в общине и т.д.)

Подавал документы в 2003 году.

Отказ составлен в 2007, отредактирован в декабре2011, прислан на руки в феврале 2012.

Заранее благодарен всестороннему обсуждению.




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Постоялец

 
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Опубликовано 24.2.2012 17:17:28 |Показать все сообщения
Текст отказа:
Begründung:
Herr …… beantragten am 28.06.2004 in der Auslandsvertretung Kiew die Aufnahme als jüdische Zuwanderer in die Bun¬desrepublik Deutschland.
Für die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ….. wurde ebenfalls Antrag gestellt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist für die Entscheidung über alle ab dem 01. Juli 2001 gestellten Anträge im jüdischen Zuwanderungsverfahren zuständig. Rechtsgrundlage hierfür sind §§ 23 Abs.2 i.V.m. 75 Nr.8 AufenthG i.V.m. Nr.ll 1 der Verfahrens¬anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011.
Gem. Nr. I 1 der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011 müssen jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen Staatsangehörige eines Staates im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Balti¬schen Staaten (Herkunftsgebiet) oder spätestens seit dem 01. Januar 2005 staatenlose Perso¬nen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat über¬siedelt sein.
Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer sind gemäß Nr. I 2. lit.a - e der Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24.Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011
a)        der Nachweis der jüdischen Nationalität oder die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil durch staatliche vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden oder bei Personen, die ab dem 01. Januar 1990 geboren wurden, der Nachweis der Abstam¬mung von mindestens einem jüdischen Großelternteil
b)        die Erwartung einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (positive Integrati¬onsprognose)
c)        Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Stufe A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, GERR)
d)        kein Bekenntnis zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft
e)        der Nachweis zur Möglichkeit der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde im Bundesge biet.
Herr … und Frau … erhalten keine Aufnahmezusage gemäß §§ 23 Abs. 2, 75 Nr. 8 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Bundesmi-nisteriums des Innern vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21.12.2011. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion.
Gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr.l, 2. lit.b) ist eine dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes zu erwarten. Im Rahmen der zu erstellenden Prognose sprechen mehrere Gegebenheiten für eine zu erwartende Integration. Die Integrationsprognose ist im vorliegenden Fall insgesamt positiv.
Der Antragsteller hat die gemäß Verfahrensanordnung BMI Nr. I 2. lit. c) geforderten Sprach- kenntnisse nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) nachgewiesen (siehe Bl. 175 d.A.).
Herr … bekennt sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft.
Jedoch liegen die Voraussetzungen nach Nr. I 2 lit. a) der BMI-Anweisung nicht vor.
Herr … wurde am 24.05.1964 in … geboren. Hier¬zu wurde zwei Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt … vom 21.01.2003 bzw. vom 07.01.2003 (siehe Bl. 8f bzw. Bl. 91f d.A.) vorgelegt, in der die Nationalität seiner Mut¬ter mit „Jüdin“, diejenige seines Vaters mit „Belorusse“ eingetragen ist.
Diese Geburtsurkunde erfüllt somit nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kann daher nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Weiterhin hat der Antragsteller die Geburtsurkunde seiner Tochter …, ausgestellt am 21.01.2004 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 222f d.A.) und die Geburtsbe¬scheinigung seiner Schwester …, ausgestellt am 13.11.2002 vom Standesamt des Stadt … (siehe Bl. 159f d.A.), vorgelegt. In der Geburtsurkunde seiner Tochter ist seine eigene Nationalität mit „Jude“, in der Geburtsbescheinigung seiner Schwester die Nationalität seiner Mutter mit „Jüdin“ eingetragen.
Diese Dokumente erfüllen jedoch ebenfalls nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und kön¬nen daher auch nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet wer¬den.
Der Antragsteller hat auch zwei Geburtsurkunden seiner Mutter vorgelegt, in denen die Nationa¬lität von deren Mutter jeweils mit „Jüdin“, diejenige ihres Vaters jeweils mit „Russe“ angegeben ist. Diese Geburtsurkunden wurden vom Standesamt der Stadt … ausgestellt, und zwar am 17.12.1991 (siehe Bl. 14f d.A.) bzw. am 20.11.1998 (siehe Bl. 81f d.A.).
Auch diese Dokumente erfüllen nicht das Ausstellungserfordernis vor 1990 und können daher ebenfalls nicht als Beweis für die jüdische Abstammung des Antragstellers gewertet werden.
Gleiches gilt für zwei Heiratsurkunden der Mutter des Antragstellers, ausgestellt vom Standes¬amt der Stadt … am 05.09.1994 bzw. am 05.09.2000 (siehe Bl. 22f bzw. Bl. 170ff d.A.),
ebenso wie für eine Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs des … Gebie¬tes, ausgestellt am 06.11.2002.
All die bisher aufgeführten Unterlagen sind nach 1990 ausgestellt und können somit die jüdische Nationalität bzw. jüdische Abstammung des Antragstellers nicht belegen.
Dafür, dass der Antragsteller nicht jüdischer Nationalität ist, spricht auch die Antwort des In¬nenministeriums der Ukraine an die Deutsche Botschaft in Kiew vom 28.06.2004 bezüglich For¬ma A (siehe Bl. 147ff d. A.), laut der sowohl der Antragsteller als auch dessen Vater weissrussi¬scher Nationalität sind, die Mutter russischer Nationalität ist.
Auch die Bestätigung der jüdischen Gemeinde in … (siehe Bl. 83f d.A.), in der bescheinigt wird, dass seine Mutter jüdischer Nationalität ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Bescheinigungen jüdischer Gemeinden entfalten regelmäßig keinen Beweiswert, da es sich hierbei nicht um Personenstandsurkunden handelt.
Desweiteren hat der Antragsteller ein Geburtsurkunde seiner Mutter (siehe Bl. 12 d.A.) vorge¬legt, bei der das Ausstellungsdatum nicht ersieht lieh ist.
Diese Geburtsurkunde ist jedoch offenkundig weit vor 1990 ausgestellt, da die offizielle Be¬zeichnung „Volkskommissariat“ für Ministerium in der früheren Sowjetunion nur bis zum Jahre 1946 in Gebrauch war.
Somit erfüllt diese Geburtsurkunde sowohl das Kriterium einer staatlichen Personenstandsurkunde sowie das Ausstellungserfordernis vor 1990.
Diese Geburtsurkunde enthält jedoch keinerlei Eintrag hinsichtlich der Nationalität.
Dennoch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf eine wie auch immer geartete jüdische Abstammung des Antragstellers.
So hat er z.B. eine Wohnbescheinigung seiner Großmutter, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt … (siehe Bl. 74ff) vorgelegt, die die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“, diejenige seines Großvaters mit „Russe“ angegeben wird.
Weiterhin wurde eine Meldekarte seiner Großmutter (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorge¬legt, in der die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ eingetragen ist.
Zudem liegt ein Auszug aus dem Hausbuch der Großmutter des Antragstellers, ausgestellt am 26.03.1953 von der Abteilung für staatliche Sicherheit der Stadt D  (siehe Bl. 18f d.A.) vor, in dem die Nationalität seiner Großmutter mit „Jüdin“ angegeben ist.
In der Gesamtschau der Auswertung all dieser Dokumente und sonstigen Unterlagen kann sich somit insgesamt lediglich ergeben, dass der Antragsteller von einem jüdischen Großelternteil abstammt. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. I 2 lit a) der BMI-Anordnung jedoch nicht erfüllt, da die Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil gefordert wird.
Dies ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2011 (BVerwG 1 C 21.10) auch ausdrücklich bestätigt worden.
Die Voraussetzungen der Nr. I 2 lit a) der BMI-Anweisung liegen somit nicht vor.
Da Herr … nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, können auch dessen nicht selbst antragsberechtigte Ehe¬frau, Frau …, sowie die selbst nicht antragsberechtigten und zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder …, … und …  nicht in Deutschland aufgenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:        Promenade 24-28, 91522 Ansbach
oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erho¬ben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßge¬bend.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochte- ne Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Постоялец

 
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Опубликовано 24.2.2012 17:40:17 |Показать все сообщения
Посоветуйте, пожалуйста, грамотный (удачный, толковый) переводчик онлайн.
Заранее спасибо.

Постоялец

 
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Опубликовано 24.2.2012 19:39:04 |Показать все сообщения
Оцените, пожалуйста,  шансы на успех  в суде города Ансбах.

Постоялец

 
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Опубликовано 24.2.2012 20:00:12 |Показать все сообщения
Если моя бабушка ( нем. государством признана еврейкой, о чем сказано в отказе)и её дочь принята еврейским государством по еврейской линии и проживает там 10 лет, состоит в еврейской общине, то почему прямой наследник еврейства по материнской линии – её сын (я, внук бабушки) не может претендовать на ту же еврейскую эмиграцию (еврейская община, в которой состоит мать, ходатайствует об этом)?
Оцените, пожалуйста,  шансы на успех  в суде города Ансбах.

Постоялец

 
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Опубликовано 24.2.2012 20:03:38 |Показать все сообщения
Подскажите, пожалуйста,  какие расходы предстоят при обращении в суд Ансбаха ( хотя бы ориентировочные)

Постоялец

 
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Опубликовано 25.2.2012 14:48:35 |Показать все сообщения
И такой вопрос: можно ли отправить жалобу в Ансбах без личного присутствия?
Спасибо.

Постоялец

 
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Опубликовано 25.2.2012 15:41:57 |Показать все сообщения
Спасибо большое за обсуждение! И за ссылки онлайн – переводчика, очень помог.
Ещё такой вопрос: немецкая община тоже имеет юриста. Можно ли надеяться на их помощь в этом деле?
И обязательно ли адвокат (юрист) должен быть немецким? Или же наши украинские тоже могут  добиться положительного результата?
Заранее спасибо!

Постоялец

 
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Опубликовано 25.2.2012 18:11:20 |Показать все сообщения
В  бабушкином  СОРе– ЗЛАТА ШМУЭЛЬЕВНА (имя характерно только для еврейской национальности) и + ещё прочерк в графе национальность (характерно только для еврейской национальности, выдано  в 1937году.
Есть установка КГБ от 1953г, в которой сказано, что ЗЛАТА ШМУЭЛЬЕВНА еврейка, и её дочь – моя мать (следовательно тоже еврейка)

Постоялец

 
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Опубликовано 26.2.2012 20:28:26 |Показать все сообщения
А что конкретно надо требовать от общины в Германии? В чем именно заключается их ходатайство? Подскажите, пожалуйста.
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